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Kein Verfall der Werksgarantie bei der Wartung durch unabhängige Werkstätten

Auf europäischer Ebene ist die Frage nach dem Leisten von Service an markenfremden Autos in der GVO

(= Gruppenfreistellungsverordnung) der Europäischen Gemeinschaft geregelt, welche am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten ist. In der Schweiz gelten gemäss der Bekanntmachung der Weko (= Wettbewerbskommission) die gleichen Bestimmungen.

Die Garantie verfällt nicht, wenn ein Endverbraucher seinen Personenwagen durch eine unabhängige Werkstatt, während der Dauer der Garantie des Fahrzeuglieferanten reparieren oder unterhalten lässt. Dies gilt auch bei Reparaturen aufgrund eines Unfalles. Ausgenommen wenn die entsprechenden Arbeiten fehlerhaft durchgeführt wurden. Der Fahrzeughalter ist somit nicht verpflichtet, sein Fahrzeug während der Garantiedauer ausschliesslich innerhalb des Netzes zugelassener Werkstätten unterhalten oder reparieren zu lassen. Für unabhängige Werkstätten ist wichtig zu wissen, dass geleistete Garantiearbeiten nicht vom Importeur vergütet werden müssen, sondern zu Lasten des Fahrzeugeigentümers gehen.